C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 21. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: 1. Es sei der Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2024 [richtig: 14. Februar 2024] aufzuheben, die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und der Kanton Aargau anzuweisen, betreffend der beantragten Massnahmen gemäss den §§ 7b, 7c und 7d der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.