Nachdem zwar keine Verhandlung stattgefunden hat, neben der Beschwerde aber weitere Eingaben notwendig waren, erscheint der gemäss der Kostennote vom 19. Februar 2025 ausgewiesene Aufwand von rund 28 Stunden gerade noch als nachvollziehbar und eine Entschädigung von Fr. 6'854.30 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Das AJV ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: