Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten Entlassung zu verbindenden Modalitäten zu bestimmen und die Probezeit und den Strafrest festzulegen. Daher ist die Sache an das AJV zurückzuweisen mit der Anordnung, die entsprechenden Modalitäten zu regeln und den Beschwerdeführer innert einer Woche nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids bedingt zu entlassen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG).