4. Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Verbüssung der gesetzlichen Minimaldauer seiner Freiheitsstrafe und des Wohlverhaltens im Strafvollzug. Nachdem er im Rahmen des Strafvollzugs erfolgreich an seinen deliktsrelevanten, problematischen Persönlichkeitsanteilen gearbeitet hat und nach dem Strafvollzug gemäss gegenwärtigem Kenntnisstand ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz sowie eine Tagesstruktur vorfinden dürfte, muss ihm trotz der fehlenden Möglichkeit, die Legalprognose durch eine Fortsetzung der Therapie, Bewährungshilfe oder Weisungen extramural zu verbessern, keine ungünstige Prognose gestellt werden.