Die Erprobung der erlernten Emo- tionsregulations- und Konfliktlösestrategien ist schliesslich auch bei Weiterführung des Vollzugs nicht möglich. Nach dem Gesagten führt die Vollverbüssung der Strafe zu keinem geringeren Rückfallrisiko und sind aufgrund des zu befürchtenden Ressourcenabbaus bei einem weiteren Verbleib im Vollzug bessere Resozialisierungschancen bei bedingter Entlassung zu erwarten. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist die bedingte Entlassung daher zu gewähren.