Vorliegend hat der Beschwerdeführer alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren Therapieziele erreicht und es liegt keine Anpassungsstörung – welche für das Anlassdelikt von massgebender Bedeutung war – vor. Zudem hat der Beschwerdeführer zusätzliche Fähigkeiten erworben, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederum eine Anpassungsstörung zu entwickeln und unter deren Eindruck Straftaten im Sinne des Anlassdelikts zu begehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in anderen Beziehungen, namentlich in seiner früheren Ehe, nicht dasselbe Beziehungsmuster, welches dem Anlassdelikt vorausging, zeigte.