straffreies Verhalten kann vorliegend (und wie in anderen Fällen) zwar nicht mit absoluter Sicherheit prognostiziert werden. Dies ist für die Gewährung der bedingten Entlassung aber auch nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Faktoren vernünftigerweise erwartet werden kann, dass ein Rückfall auszuschliessen ist (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.O., S. 272, N. 10). Vorliegend hat der Beschwerdeführer alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren Therapieziele erreicht und es liegt keine Anpassungsstörung – welche für das Anlassdelikt von massgebender Bedeutung war – vor.