bis zum definitiven Strafende sind nicht geplant und die Therapie mit dem Beschwerdeführer wurde per Anfang Februar 2025 beendet (act. 253 f.). Inwiefern die Fortführung des Strafvollzugs dem Beschwerdeführer die Möglichkeit bietet, die Rückfallgefahr zu mindern, ist deshalb nicht erkennbar. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt damit nicht zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung bloss auf einen späteren Zeitpunkt (vgl. BGE 124 IV 193, Erw. 4d/bb). Ein - 28 -