Unter allen anderen Gesichtspunkten verspricht die Vollverbüssung der Strafe keine wesentlichen Vorteile gegenüber der bedingten Entlassung, sondern tendenziell sogar Nachteile, die in einem Ressourcenabbau und einer Abnahme der Bereitschaft, sich nach der Entlassung freiwillige Unterstützung zu suchen (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), zu erblicken sind. Konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende sind nicht geplant und die Therapie mit dem Beschwerdeführer wurde per Anfang Februar 2025 beendet (act.