Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich bringen würde, die zu einer weiteren Verbesserung der Legalprognose beitragen könnte. Einzig der Umstand, dass ein Rückfall unter Vollzugsbedingungen erschwert wird, spricht vorliegend für eine Vollverbüssung der Strafe. Unter allen anderen Gesichtspunkten verspricht die Vollverbüssung der Strafe keine wesentlichen Vorteile gegenüber der bedingten Entlassung, sondern tendenziell sogar Nachteile, die in einem Ressourcenabbau und einer Abnahme der Bereitschaft, sich nach der Entlassung freiwillige Unterstützung zu suchen (siehe vorne Erw.