3.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Gesamtwürdigung als Differenzialprognose zu erstellen (vgl. vorne Erw. II/2.1). Danach ist zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers oder bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe höher einzuschätzen ist.