3.3.6. Nach dem Gesagten sprechen das Vorleben des Beschwerdeführers, seine Persönlichkeit bzw. seine diesbezügliche Entwicklung, sein Verhalten im Strafvollzug und auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht für eine ungünstige Legalprognose. Prognostisch positiv zu werten ist, dass der Beschwerdeführer alle Therapieziele erreicht und damit Strategien erlernt hat, die ihn vor Rückfällen schützen sollten. In Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ist somit auch die dritte Voraussetzung, das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose, für die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt.