O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Die fehlenden Möglichkeiten, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung zu unterstützen und der fehlende Rückversetzungsdruck sprechen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der prognoserelevanten Umstände gleichwohl tendenziell gegen eine bedingte Entlassung. 3.3.5.3. Die nach dem Strafvollzug beim Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensverhältnisse wirken sich insgesamt eher positiv auf die Legalprognose aus. Mit Blick auf die entscheidrelevante Rückfallgefahr kann von diesen - 27 -