Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeutischen Begleitung möglich wäre. Herr A._____ zeigte sich bisher offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit [so ziehe er in Betracht, auch auf freiwilliger Basis eine Therapie weiterzuführen]."). Da im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung nicht vollstreckbar wäre, rechtfertigt sich in Grenzfällen eine zurückhaltende Gewährung der bedingten Entlassung (vgl. BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, a.a.