Mit anderen Worten kann in einer solchen Situation kein Druck auf die betroffene Person ausgeübt werden, sich rechtskonform zu verhalten (vgl. act. 235: "Somit besteht keine Möglichkeit, die oben genannten Warnsignale und Präventivstrategien [v.a. tiefgehendes Wissen über Risikofaktoren, funktionales Risikomanagement] beispielsweise mittels Bewährungshilfe oder einer deliktorientierten, ambulanten Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeutischen Begleitung möglich wäre.