Dieses soziale Netz des Beschwerdeführers war zwar bereits vor Begehung des Anlassdelikts vorhanden und hatte zuvor offenbar keine massgebende deliktprotektive Wirkung. Dies lässt zunächst fraglich erscheinen, inwieweit von diesem Sozialnetz künftig die erforderliche stabilisierende Wirkung auf den - 26 -