Zu seinen in T._____ lebenden Söhnen und seiner früheren Ehefrau pflegte der Beschwerdeführer während des Strafvollzugs regelmässigen Kontakt. Seine Cousine und deren Ehemann haben den Beschwerdeführer auch zweimal in der Strafanstalt besucht (VA act. 05/023 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen grundsätzlich dafür, dass in T._____ ein funktionierender sozialer Empfangsraum besteht. Dieses soziale Netz des Beschwerdeführers war zwar bereits vor Begehung des Anlassdelikts vorhanden und hatte zuvor offenbar keine massgebende deliktprotektive Wirkung.