3.3.5. 3.3.5.1. Betreffend die nach einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu erwartenden Lebensverhältnisse (sozialer Empfangsraum, Arbeits- und Wohnsituation) schildert dieser in seiner Beschwerde, nicht länger – wie im Gesuch um bedingte Entlassung noch geltend gemacht (VA act. 05/026) – in Q._____ und T._____, sondern nur in T._____ ein Leben anzustreben. Dort würden seine frühere Ehefrau und die beiden gemeinsamen Söhne leben. Auch verfüge der Beschwerdeführer in T._____ über Wohneigentum. Ein Verbleib in seinem Heimatland komme nicht in Frage und seinen dortigen Besitz wolle er verkaufen.