Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend korrekt verhalten und insbesondere keine Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt. Das überwiegend korrekte Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug hat jedoch im vorliegenden Fall nur beschränkte Aussagekraft bezüglich seiner Bewährungsprognose, weil sich das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer vor allem in einer Paarbeziehung aktualisieren könnte und er während des Strafvollzugs (wiederum naturgemäss) weder eine neue Beziehung eingehen noch sich in einer solchen bewähren konnte. Positiv zu werten sind die von Beginn an gegebene Therapiefähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Therapiever-