beitsplatzverlusts verwarnt werden müssen. Wegen Arbeitsverweigerung sei es am 8. September und am 7. Oktober 2022 je zu Disziplinarmassnahmen gekommen. Per 18. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer in der Korberei zu arbeiten begonnen. Dort sei er bis dato als Stuhlflechter tätig (VA act. 05/020 f.). Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer im Vollzug überwiegend korrekt verhalten und insbesondere keine Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt.