II/3.3.3.2.2 und act. 228). Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Deliktsmechanismus kennt, Risikomanagement-Strategien erlernt hat und damit auch Fähigkeiten erworben hat, die ihn davor schützen, in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wieder eine Anpassungsstörung zu entwickeln. Dies ist prognostisch positiv zu werten.