Er hat alle diesbezüglichen therapeutischen Ziele erreicht. Dass im Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 trotz dieser Fortschritte des Beschwerdeführers in therapeutischer Hinsicht von einem gleichbleibenden Rückfallrisiko, wie noch im Gutachten festgehalten wurde, auszugehen ist, erscheint daher widersprüchlich, zumal die für das Anlassdelikt relevante Anpassungsstörung des Beschwerdeführers im Verlauf der Therapie nicht diagnostiziert wurde und zwischenzeitlich auch problematische Persönlichkeitsmerkmale, welche das Anlassdelikt begünstigt haben dürften, nicht mehr beobachtet werden konnten (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2 und act. 228).