So ist beim Beschwerdeführer bereits eine Therapie- und Vollzugsmüdigkeit festzustellen. Zwar könnte dieser im Vollzug therapeutisch entgegengewirkt werden, indessen ist zu befürchten, dass die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich nach der vollständigen Strafverbüssung freiwillig in therapeutischer Hinsicht unterstützen zu lassen, auf der Zeitachse weiter abnehmen wird (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5).