Aufgrund (im Vollzug naturgemäss) fehlender Bewährungsfelder konnten die vom Beschwerdeführer erlernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien bis anhin zwar nicht erprobt werden (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.5), eine solche Erprobung wäre aber auch bei Weiterführung des Vollzugs nicht möglich. Aufgrund der Angaben im aktualisierten Therapieverlaufsbericht vom 5. November 2024 besteht bei Fortsetzung des Vollzugs zudem die Gefahr eines Abbaus von Ressourcen. So ist beim Beschwerdeführer bereits eine Therapie- und Vollzugsmüdigkeit festzustellen.