liessen. So wurde die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers nur punktuell und in leichter Form beobachtet, Anzeichen eines Dominanzbestrebens konnten hingegen nicht mehr erblickt werden (act. 228). Auch hat die deliktprotektive Auseinandersetzung mit der Tat mittlerweile stattgefunden und mit dem Beschwerdeführer konnten die notwendigen Risikomanage- ment-Strategien ausgearbeitet werden. Alle im geschlossenen Vollzug erreichbaren Therapieziele sind erreicht worden. Aufgrund (im Vollzug naturgemäss) fehlender Bewährungsfelder konnten die vom Beschwerdeführer erlernten Emotionsregulations- und Konfliktlösestrategien bis anhin zwar nicht erprobt werden (siehe vorne Erw.