schen Gutachtens oder eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Sachverständigen begründet sind (BGE 125 V 351, Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_5/2014 vom 22. Mai 2014, Erw. 3.3; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen treffen auf das psychiatrische Gutachten der PDAG vom 29. Dezember 2015 zu.