Der Beschwerdeführer habe ein genügendes Delikt- und Problemverständnis, insbesondere was die ungesunde Beziehungsdynamik mit emotionaler Abhängigkeit und erhöhtem Kontrollbedürfnis, das depressive Zustandsbild mit Suizidalität sowie die narzisstische Verletzung (Kränkung) mit Entwicklung von fremdaggressiven Fantasien anbelange. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein genügendes Problembewusstsein verfüge und potenzielle Risikoentwicklungen besser erkenne und sich proaktiv Unterstützung einholen würde. Die gelernten Risikomanagementstrategien hätten aufgrund fehlender Problemaktualisierung im Vollzug sowie fehlenden Bewährungsfeldern im aktuellen