Unter Berücksichtigung der erreichten Therapieziele im geschlossenen Vollzug und der gesetzlichen Höchstdauer der Ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB per 31. Mai 2025 erscheine die Fortführung der Therapie bei einem anderen Therapeuten weder zweckmässig noch realistisch, wenn man die aktuelle Wartezeit des Dienstes von ca. 12 bis 18 Monaten berücksichtige. Der Beschwerdeführer habe ein genügendes Delikt- und Problemverständnis, insbesondere was die ungesunde Beziehungsdynamik mit emotionaler Abhängigkeit und erhöhtem Kontrollbedürfnis, das depressive Zustandsbild mit Suizidalität sowie die narzisstische Verletzung (Kränkung) mit Entwicklung von fremdaggressiven Fantasien anbelange.