Vollzugsziele seien erreicht worden. Die Einschätzung darüber, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben seien, obliege der einweisenden Behörde. Die teilweise vorhandene Therapie- und Vollzugsmüdigkeit könnte auf einen Abbau im Vollzug hinweisen. Bei einer erneuten Ablehnung der bedingten Entlassung erscheine es notwendig, den Fokus auf den Ressourcenaufbau bzw. den Ressourcenerhalt zu legen.