Im Falle einer bedingten Entlassung mit gleichzeitiger Ausschaffung bestünde keine Möglichkeit, die Warnsignale und Präventivstrategien beispielsweise mittels Bewährungshilfe oder deliktorientierter, ambulanter Therapie zu überwachen. Sollte er eine Partnerschaft eingehen, könnte eine erneute Risikoabklärung hinsichtlich zusätzlich benötigter Strategien zur Überwachung, Behandlung und Kontrolle notwendig werden, was in einer niederschwelligen therapeutischen Begleitung möglich wäre. Der Beschwerdeführer zeige sich bisher offen gegenüber einer therapeutischen Begleitung in Freiheit.