Das Rückfallrisiko für einschlägige Delikte wird im aktualisierten Therapieverlaufsbericht immer noch gleich wie im Gutachten beurteilt, d.h., grundsätzlich eher gering, aber erhöht, wenn der Beschwerdeführer sich in einer ähnlichen Beziehungskonstellation wiederfinden sollte. Im geschlossenen Vollzug oder bei allfälligen Vollzugsprogressionen seien die aktuell vorhandenen Risikomanagement-Strategien ausreichend. Im Falle einer bedingten Entlassung mit gleichzeitiger Ausschaffung bestünde keine Möglichkeit, die Warnsignale und Präventivstrategien beispielsweise mittels Bewährungshilfe oder deliktorientierter, ambulanter Therapie zu überwachen.