Limitierend müsse angefügt werden, dass die gelernten Emotionsregula- tions- und Konfliktlösestrategien aufgrund fehlender Bewährungsfelder (Fehlen einer Partnerschaft oder Vollzugsprogressionen) bis anhin nicht hätten erprobt werden können. Erstgenannte Strategien hätten im Rahmen der Therapie, insbesondere im Umgang mit der erlebten Enttäuschung und Frustration, ansatzweise erprobt werden können. Im Vollzug zeige der Beschwerdeführer weiterhin einen korrekten, kooperativen und anständigen Umgang mit Mitgefangenen sowie Mitarbeitenden. Konflikte, Auseinandersetzungen oder Triggersituationen seien nicht bekannt.