werden könnte. Der Beschwerdeführer stehe noch immer am Anfang der diesbezüglich therapeutischen Bearbeitung. Die Fachkommission empfehle die vertiefte Deliktbearbeitung unter Bearbeitung der gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom 5. Juli 2023 genannten Therapieziele. Vor diesem Hintergrund würde zurzeit empfohlen, den Beschwerdeführer nicht bedingt zu entlassen und die therapeutische Behandlung fortzusetzen (VA act. 08/022).