Zum Zeitpunkt der vorliegenden Beurteilung stelle eine erneute konfliktbehaftete Beziehung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik einen Risikofaktor dar. Solange der Beschwerdeführer über kein Risikomanagement verfüge und er die persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände nicht erfasst habe sowie nicht die notwendige Offenheit und entsprechende Veränderungsbereitschaft zeige, sei davon auszugehen, dass er sich wieder in einer vergleichbaren Konfliktsituation vorfinde und erneut gewalttätig - 19 -