3.3.3.2.3. Die KoFako führte in der Beurteilung vom 4. September 2023 aus, der Beschwerdeführer zeige inzwischen eine verbesserte Fähigkeit, eigene innere Vorgänge wahrzunehmen und diese zu verbalisieren, er stehe diesbezüglich allerdings noch am Anfang. Eine deliktprotektive Auseinandersetzung mit der Tat (Erfassen der persönlichkeitsbedingten und situativen Deliktumstände und eine entsprechende Veränderungsbereitschaft) habe noch nicht stattgefunden. Insgesamt seien noch keine grundlegenden deliktrelevanten therapeutischen Fortschritte zu verzeichnen. Eine Erarbeitung von Copingstrategien und die Ausarbeitung eines verlässlichen Risikomanagements würden noch ausstehen.