Schliesslich geht aus dem Bericht unter dem Titel Beurteilung hervor, dass aufgrund des Anlassdelikts und der beschriebenen Risikoeigenschaften beim Beschwerdeführer eine Therapiebedürftigkeit bestehe. Die Therapiefähigkeit und -willigkeit sei ausreichend vorhanden, wenn auch die Notwendigkeit eines Dolmetschers die Therapiefähigkeit teilweise einschränke. Die deliktorientierte Behandlung sei als zweckmässig zu beurteilen und eine Weiterführung würde empfohlen (VA act. 06/023).