Zur Risikobeurteilung, wozu das Instrument HCR-20 V3 benutzt wurde, geht aus dem Bericht hervor, dass in einer Gesamtwürdigung das Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer für einschlägige Delikte gleich hoch wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten sei. Grundsätzlich bestehe ein geringes Rückfallrisiko, welches indessen erhöht sei, wenn der Beschwerdeführer eine ähnliche Beziehungskonstellation eingehe.