Stattdessen habe er das Bild einer "einzigartigen Liebe" aufrechterhalten, indem er potenziell negative Aspekte ausgeblendet habe. In der Erarbeitung des Tatvorlaufs habe sich gezeigt, dass das Wissen des Beschwerdeführers über Emotionen und deren Wahrnehmung unzureichend ausgebildet gewesen sei, weshalb ein Block zur Emotionsregulation habe eingeschoben werden müssen. Gesamthaft habe beim Beschwerdeführer einer Erweiterung des Emotionsvokabulars und differenziertere Beschreibung innerer Vorgänge beobachtet werden können. In der Auseinandersetzung mit sich, seinen Gefühlen und Gedanken habe der Beschwerdeführer erste selbstreflektierte Töne angeschlagen.