Im Berichtszeitraum erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer Anpassungsstörung nicht mehr. Innerhalb des Berichtszeitraums habe sich auch keine besondere Anspruchshaltung des Beschwerdeführers beobachten lassen. Nach wie vor könnten indessen Hinweise für Selbstunsicherheit und gesteigerte Hilfslosigkeit zum Erlangen von Aufmerksamkeit beobachtet werden, was auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung hinweise. Hingegen könne eine narzisstische - 16 - Persönlichkeitsakzentuierung im Berichtszeitraum nicht bestätigt werden (VA act. 06/016 f.).