Eine solche Therapie könne ambulant vollzugsbegleitend durchgeführt werden. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich. Als limitierender Faktor müsse die Sprache erwähnt werden. Der Beschwerdeführer spreche auch fliessend [...], weshalb die Psychotherapie auch in dieser Sprache durchgeführt werden könne (VA act. 07/093).