Dies habe zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, geführt. Von einem Affektdelikt im Sinne einer plötzlichen Gefühlsveränderung eines gesunden Menschen mit abrupten, elementarem Tatablauf könne deshalb nicht gesprochen werden, wenn auch einige Elemente, wie Einengung des Wahrnehmungsfeldes und Erinnerungsstörungen, vorhanden seien (VA act. 07/085).