So habe der Beschwerdeführer ein vierseitiges Erklärungsschreiben verfasst und habe dieses zum späteren Tatort mitgenommen. Er habe mehrere Messer gekauft, die Tatsituation konstelliert und den Tatablauf zielgerichtet gestaltet. Es könne nicht von einem nur bei der Tat vorhandenen Affekt ausgegangen werden, sondern es habe vermutlich eine schon seit Wochen bestehende depres- siv-ängstlich gefärbte Anpassungsstörung vorgelegen, welche zum Tatzeitpunkt ein erhebliches Ausmass erreicht habe. Dies habe zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln, geführt.