Die Gutachter waren sodann der Ansicht, es sei unwahrscheinlich, dass die Tötung durch den Beschwerdeführer impulsiv und ungeplant geschehen sei. Unter Berücksichtigung der Schriftstücke des Beschwerdeführers sei die Tötung nicht plötzlich und unerwartet geschehen (VA act. 07/084). Die Tat stelle den Endpunkt einer Entwicklung dar, in welcher Gewaltfantasien vermutlich eine zunehmende Rolle gespielt hätten. Vermutlich entspreche die Tötung der ursprünglichen Intention des Beschwerdeführers. Es seien Vorbereitungshandlungen getroffen worden. So habe der Beschwerdeführer ein vierseitiges Erklärungsschreiben verfasst und habe dieses zum späteren Tatort mitgenommen.