Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Vorfälle, Tötung der Verlobten und Suizid, eine Suggestivwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt haben könnten. Auch die Erziehung des Beschwerdeführers und seine negativen Erfahrungen in der Familie mit Gewalt als wirksame Konfliktlösungsmethode hätten beim Beschwerdeführer dazu beitragen können, dass er für eigene Gewaltanwendungen anfälliger geworden sei (VA act. 07/083 f.).