Die unwiderrufliche Trennungsentscheidung der Partnerin habe eine endgültige Entwertung des Beschwerdeführers dargestellt und dessen Lebensentwurf zerstört. Diese Situation habe der Beschwerdeführer nicht ausgehalten und habe dieser nicht mit adäquaten Bewältigungsmechanismen zu begegnen gewusst (VA act. 07/082). - 14 -