Daneben wurden histrionische und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierungen, aber ohne Krankheitswert, festgestellt. Zwischen der Tat des Beschwerdeführers und seiner Anpassungsstörung könne ein innerer Zusammenhang hergestellt werden. Die Symptome der Anpassungsstörung hätten die Fähigkeit des Beschwerdeführers, einsichtsgemäss zu handeln, vermutlich so erheblich beeinträchtigt, dass aus psychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit als leicht vermindert eingeschätzt werden könne (VA act. 07/088).