Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe die Grundschule abgebrochen und sei im Jahr 1996 nach T._____ gegangen. Dort habe er bis 2002 ohne entsprechende Bewilligung in Landwirtschaftsbetrieben, Lederverarbeitungsfabriken und auf dem Bau gearbeitet. 2002 sei er von einem [...] Staatsangehörigen adoptiert worden. In der Folge habe der Aufenthalt des Beschwerdeführers in T._____ geregelt werden können. Danach habe der Beschwerdeführer bis 2004 als Lagermitarbeiter in einem Lebensmitteldepot gearbeitet.