Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 20. Juli 2023 ist der Beschwerdeführer abgesehen vom Urteil vom 2. August 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (VA act. 01/023 f.). Dem Urteil vom 2. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch in T._____, wo er sich für längere Zeit aufgehalten hatte, und auch in seinem Heimatland Q._____ keine - 11 -