sonal falle er nicht negativ auf. Kritische Zwischenfälle mit Vollzugsangestellten oder Miteingewiesenen seien nicht bekannt. Es sei zu Disziplinierungen gekommen, welche alle im Zusammenhang mit der Arbeit gestanden hätten. Dabei sei es aber zu keinen Aggressionen seitens des Beschwerdeführers gekommen. Der Beschwerdeführer arbeite an der Erreichung seiner Vollzugsziele aktiv mit. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer auch die zweite Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB, das Wohlverhalten im Vollzug.