Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246, Erw. 4.3, Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2021 vom 17. August 2022, Erw. 4.6.2 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019, Erw. 2.6.3 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer hat am 23. Januar 2024 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (VA act. 04/012 f.), womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB (gesetzliche Minimaldauer) erfüllt ist.